Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Prettenhofer Raimann Pérez Tschuprina
Rechtsanwaltspartnerschaft
A-1010 Wien, Rathausstraße 15/1/7
Telefon: +43 1 8900 898
Fax: +43 1 8900 898-25
(eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN
268368i)
in Bezug auf Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorsorgecheck
Genderhinweis: Zum besseren Verständnis und zur leichteren
Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen
Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechter.
1. Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang
mit dem Vorsorgecheck durch die Prettenhofer Raimann Pérez
Tschuprina Rechtsanwaltspartnerschaft (OG), Rathausstraße 15/7,
A-1010 Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien
zur Firmenbuchnummer FN 268368i oder eines deren
Partner/Rechtsanwälte (im Folgenden kurz zusammenfassend
„PRPT“) gestützt auf den vom Mandant erteilten Auftrag
(im Folgenden kurz „Mandant“) vorgenommen werden.
2. Vertragsschluss / Technischer Vorgang / Vertragssprache /
Zustimmungserklärung
Mit der von PRPT betriebenen Website hat der Mandant die
Möglichkeit, basierend auf einem von PRPT bereitgestellten
Kontaktformular seine Daten online einzugeben.
Vertragssprache ist deutsch.
Mit dem Anklicken des Button „Jetzt verbindlich bestellen“
erklärt sich der
Mandant ausdrücklich damit einverstanden, dass ihn PRPT (etwa in
Form der Zusendung von Newslettern) über relevante aktuelle
Rechts- oder Geschäftsinformationen, neue oder geänderte
Service-Angebote sowie über diverse Events bei PRPT (wie bspw.
Informationsabende über aktuelle rechtliche Entwicklungen)
informieren und seine Daten zu diesen Zwecken verarbeiten darf.
Diese Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden (per E-Mail an:
office@lawco.at).
3. Gesamtkosten
Für den Vorsorgecheck in den Kanzleiräumlichkeiten von PRPT gilt
eine Pauschale iHv. 180€ (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
in Höhe von derzeit 20%) als vereinbart (im Umfang von max. 45
Minuten). Die Rechnungslegung erfolgt zeitnah im Anschluss an
das Gespräch. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab
Rechnungserhalt.
Für den Fall, dass der Mandant nach erfolgter Übermittlung
seiner Daten/Informationen mittels dem
PRPT-Online-Erfassungssystem den mit PRPT vereinbarten Termin
nicht wahrnimmt, werden 50% der obgenannten Gesamtkosten
verrechnet.
4. Sonstige Bestimmungen
4.1 Auftrag und Vollmacht
-
PRPT ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem
Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats
notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage
nach dem Ende des Mandats, so ist PRPT nicht verpflichtet,
den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende
Folgen hinzuweisen.
-
Der Mandant hat gegenüber PRPT auf Verlangen eine
schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht
kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder
sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen
gerichtet sein.
4.2 Grundsätze der Vertretung
-
PRPT hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu
führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber
jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu
vertreten.
-
PRPT ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach
eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen,
insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder
Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten,
ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
-
Erteilt der Mandant PRPT eine Weisung, deren Befolgung mit
auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien
für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der
Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes
unvereinbar ist, hat PRPT die Weisung abzulehnen. Sind
Weisungen aus Sicht von PRPT für den Mandanten unzweckmäßig
oder sogar nachteilig, hat PRPT vor der Durchführung den
Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen
hinzuweisen.
-
Bei Gefahr im Verzug ist PRPT berechtigt, auch eine vom
erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine
einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen
oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten
dringend geboten erscheint.
4.3 Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
-
Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet,
PRPT sämtliche Informationen und Tatsachen, die im
Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung
sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle
erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu
machen. PRPT ist berechtigt, die Richtigkeit der
Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und
Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht
offenkundig ist.
-
Während des aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet,
PRPT alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung
sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben
mitzuteilen. Für nachteilige Folgen, die dem Mandaten durch
Unterlassen einer solchen Mitteilung entstehen, kann PRPT
nicht haftbar gemacht werden.
4.4 Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
-
PRPT ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten
Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen
Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse ihres Mandanten gelegen ist.
-
PRPT ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der
geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von
Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter
über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden
sind.
-
Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von PRPT
selbst (insbesondere Ansprüchen auf Honorar von PRPT) oder
zur Abwehr von Ansprüchen gegen PRPT (insbesondere
Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen
PRPT) erforderlich ist, ist PRPT von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden.
-
Der Mandant kann PRPT jederzeit von der
Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von
der Verschwiegenheit durch ihren Mandanten enthebt PRPT
nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob ihre Aussage dem
Interesse des Mandanten entspricht.
-
PRPT hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats
die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der
Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.
4.5 Berichtspflicht des Rechtsanwalts
PRPT hat den Mandanten über die von ihr vorgenommenen Handlungen
im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich
oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4.6 Unterbevollmächtigung und Substitution
-
PRPT kann sich durch einen bei ihr in Verwendung stehenden
Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder
dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen
(Unterbevollmächtigung).
-
PRPT darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne
Teilhandlungen an einen anderen
Rechtsanwalt/Rechtsanwaltsgesellschaft weitergeben
(Substitution).
4.7 Haftung von PRPT
-
PRPT ist verpflichtet, die ihr übertragenen Aufträge mit
Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit durchzuführen, und PRPT
haftet dem Mandanten für die sachkundige (§ 1299 ABGB)
Durchführung dieser Aufträge. PRPT haftet für vorsätzlich
und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
Schadenersatzansprüche aus leichter Fahrlässigkeit sind
hingegen ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298
ABGB gilt bei Schadenersatzansprüchen aus grober
Fahrlässigkeit als abbedungen.
-
Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass die
Haftung von PRPT für den einzelnen Schadensfall, soweit
gesetzlich zulässig, mit insgesamt Euro 731.000,-- begrenzt
ist. Als einzelner Schadensfall zu verstehen ist die Summe
der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus
ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die
vom selben Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang geltend
gemacht werden, oder die Summe der Ansprüche aus einem aus
mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen Schaden.
-
Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die
Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 4.7 a) und b) auch
zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren
Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte
oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
-
PRPT haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der
Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte
Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder
Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei
Auswahlverschulden.
-
PRPT haftet nur gegenüber ihrem Mandanten, nicht gegenüber
Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund
des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von PRPT in
Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich
hinzuweisen.
-
PRPT haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei
schriftlicher Vereinbarung oder wenn sie dem Mandanten
schriftlich mitgeteilt hat, ausländisches Recht zu prüfen.
EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das
Recht der Mitgliedstaaten.
-
Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Klärung von steuerrechtlichen Fragestellungen nicht im
Leistungsumfang des Mandates enthalten ist und seitens des
Mandanten gesondert an hierfür spezialisierte Berater
(Steuerberater) in Auftrag zu geben ist. PRPT haftet sohin
nicht für Schäden, die sich aus steuerrechtlichen
Themenkomplexen ergeben.
4.8 Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder
Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der
Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist,
jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen PRPT, wenn sie
nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant
Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines
Jahres (falls der Mandant Verbraucher ist) ab dem Zeitpunkt, in
dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder
vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt,
spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des
(Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt
sind.
4.9 Rechtsschutzversicherung des Mandanten
-
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so
hat er dies PRPT unverzüglich bekannt zu geben und die
erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.
PRPT ist aber unabhängig davon auch von sich aus
verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in
welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um
rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
-
Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den
Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung
durch PRPT lässt den Honoraranspruch von PRPT gegenüber dem
Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis von
PRPT anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung
Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. PRPT hat den
Mandanten hierauf nicht noch extra hinzuweisen.
-
Sofern der Mandant PRPT anweist, Handlungen zu setzen, um
die rechtsschutzmäßige Deckung zu erwirken, wird darauf
hingewiesen, dass diese Leistungen (ebenfalls)
honorarpflichtig sind bzw. PRPT Anspruch auf Abgeltung des
diesbezüglich getätigten Aufwandes hat.
-
PRPT ist nicht verpflichtet, das Honorar von der
Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann
das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
4.10 Beendigung des Mandats
-
Das Mandat kann von PRPT oder vom Mandanten ohne Einhaltung
einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst
werden. Der Honoraranspruch von PRPT bleibt davon unberührt.
-
Ein sofortiger Widerruf ist bei vereinbarten
Honorarpauschalen von Seiten des Mandanten bzw. des
Auftraggebers nicht möglich bzw. ist dieser erst nach Ende
der dem jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum folgenden
weiteren Abrechnungsperiode wirksam.
-
Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder durch PRPT,
hat PRPT für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit
noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor
Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht,
wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck
bringt, dass er eine weitere Tätigkeit von PRPT nicht
wünscht.
4.11 Herausgabepflicht
-
PRPT hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf
Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen.
PRPT ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
-
Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals
Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er
im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind
die damit verbundenen Kosten vom Mandanten zu tragen.
-
PRPT ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf
Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser
Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften (kostenpflichtig)
auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt. 4.11 b).
Sofern
für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche
Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt
der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach
Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
5.1 Auf das Auftragsverhältnis, dessen Zustandekommen oder
Nichtzustandekommen sowie auf alle damit zusammenhängenden
Rechtsfragen ist ausschließlich österreichisches Recht, unter
Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG anwendbar.
5.2 Sämtliche daraus erfließenden Streitigkeiten sind
ausschließlich vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien
abzuhandeln.
6. Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrecht
6.1 Der Mandant wird darüber informiert, dass für einen
Verbraucher bei Abschluss des Auftragsverhältnisses außerhalb
der Kanzleiräume von PRPT oder ausschließlich über Fernabsatz
gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht vom Auftragsverhältnis
binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag
des Vertragsabschlusses. Die Abgabe der Widerrufserklärung kann
formlos erfolgen.
6.2 PRPT wird vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist
tätig (Reservierung des vom Mandanten gewählten Termins in den
Kanzleiräumlichkeiten von PRPT und Vorbereitung des
Vorsorgechecks anhand der übermittelten Daten), da PRPT hierzu
aufgefordert wird. Aufgrund dieser ausdrücklichen Aufforderung
verliert der Mandant sein Rücktrittsrecht bzw. verzichtet auf
dieses ausdrücklich.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant
nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.
7.2. Erklärungen von PRPT an den Mandanten gelten jedenfalls als
zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten
bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte,
geänderte Adresse versandt werden. PRPT kann mit dem Mandanten
aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr
geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen
Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können –
soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder
E-Mail abgegeben werden. PRPT ist ohne anders lautende
schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr
mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der
Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere
Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der
Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken
zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter
Form durchgeführt wird.
7.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass PRPT die den Mandanten und/oder sein Unternehmen
betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet,
überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies
zur Erfüllung der der PRPT vom Mandanten übertragenen Aufgaben
notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder
standesrechtlichen Verpflichtungen der PRPT (zB Teilnahme am
elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.
7.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen
geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der
übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten
sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im
wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommenden Regelung zu
ersetzen.