Beispiele aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes rund um das Thema Vorsorgevollmacht


Hinweis: Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und stellen keine rechtliche oder sonstige Beratung dar. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für einen allfälligen Schaden. Für die Beurteilung des konkreten Einzelfalles bedarf es stets einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage! Zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen ergingen zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG; inwieweit sich die ergangene Judikatur auf die aktuelle Rechtslage übertragen lässt, bedarf stets einer einzelfallbezogenen Prüfung!

Vorsorgevollmacht in Bezug auf Angelegenheiten, für die an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre

(...)

3. Nach Ansicht der Rekurswerberin ist jedenfalls bei einer Vorsorgevollmacht die Nennung der Gattung, hier die Abgabe unbedingter Erbantrittserklärungen ohne Nennung der konkreten Verlassenschaft, im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht ausreichend, um eine wirksame unbedingte Erbantrittserklärung für den Vollmachtgeber abgeben zu können.

3.1 Für die zu beurteilende Vorsorgevollmacht gelten die §§ 284f ff ABGB idF BGBl I 92/2006. Das zweite Erwachsenenschutzgesetz (BGBl I 59/2017) ist auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. 7. 2018 ereignet haben, nicht anzuwenden (§ 1503 Abs 9 Z 1 und 4 ABGB).

3.2 Gemäß § 284f Abs 1 Satz 1 und 2 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein.

Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinne des § 283 Abs 2 ABGB, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden (§ 284f Abs 3 Satz 1 ABGB).

3.3 Aus § 284f Abs 1 Satz 1 ABGB geht hervor, dass die Vorsorgevollmacht ein Sonderfall der allgemeinen zivilrechtlichen Vollmacht ist, sodass ergänzend auch die §§ 1002 ff ABGB anzuwenden sind (5 Ob 119/17m; Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 284f Rz 2 mwN).

3.3.1 Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidung auf § 1008 ABGB gestützt. Nach dessen erstem Satz erfordern bestimmte, dort angeführte Geschäfte eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; die Befugnis, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeltlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig (Satz 2). Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist (Satz 3).

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus der Stellung des dritten Satzes am Ende der gesamten Norm, folgern die Rechtsprechung (vgl 5 Ob 214/09w; GlUNF 6249 [mit ausf Begr]; GlUNF 2071; GlU 6322 [unbedingter Erbschaftsantritt]) und die herrschende Lehre (Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1008 Rz 1; Strasser in Rummel, ABGB3 §§ 1006 bis 1008 Rz 12; Ehrenzweig System I² 278; Stanzl in Klang IV/12 812; Swoboda in Klang II/21 798), dass dem Erfordernis der Einzelvollmacht dadurch Genüge getan werden kann, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung des Geschäfts, für das an sich Einzelvollmacht gemäß § 1008 Satz 2 ABGB erforderlich wäre, angeführt wird.

Dagegen wandte sich in jüngerer Zeit P. Bydlinski (Veräußerung und Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen [1991] 50, FN 191; ders in KBB5 § 1008 Rz 5), der § 1008 Satz 3 ABGB nur auf Satz 1 dieser Bestimmung beziehen will, um den durch § 1008 Satz 2 ABGB bezweckten Schutz des Machtgebers vor der Gefährlichkeit genereller, weitreichender Vollmachten nicht zu unterlaufen (ihm folgend Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1008 Rz 9; unklar Schurr in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4 § 1008 Rz 3). Diese Bedenken sind jedenfalls bei Vorsorgevollmachten im Hinblick auf deren Zweck nicht zugkräftig.

3.3.2 Gemäß § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB müssen die Angelegenheiten, auf die sich die Vorsorgevollmacht bezieht, in der Vollmachtsurkunde bestimmt angeführt sein. Mit dieser gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung soll erreicht werden, dass sich der Vollmachtgeber differenziert überlegen muss, welche Angelegenheiten er für den Vorsorgefall der von ihm ausgewählten Person anvertraut (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f Rz 3). Soweit es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, für die es nach § 1008 ABGB einer Einzelvollmacht bedarf, kann diesem Erfordernis nach den Materialien (ErläutRV 1420 BlgNR 22. GP 27) auch dadurch Genüge getan werden, dass im Rahmen der allgemeinen Vollmacht zumindest die Gattung der Angelegenheiten, für die an sich Einzelvollmacht erforderlich wäre, angeführt wird (unter Berufung auf Strasser in Rummel3 §§ 1006 bis 1008 Rz 11 bis Rz 13). Für Vorsorgevollmachten gehen daher auch die Materialien von dieser Rechtslage aus (Koziol in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II2 Rz 5/15, FN 26). Auch die herrschende Lehre lässt in Vorsorgevollmachten bei solchen Angelegenheiten, für die nach § 1008 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, die Anführung der jeweiligen Gattung genügen (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f Rz 3; Pfurtscheller in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKom4 § 284f Rz 4; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 284f ABGB Rz 3; Spruzina in Gruber/Kalss/Müller/Schauer, Vermögensnachfolge2 § 23 Rz 21; Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 [2010] 355; B. Jud, Die Vorsorgevollmacht, AnwBl 2007, 11 [13 f]; Schwimann, Neuerungen im Obsorge, Kuratel- und Sachwalterrecht, EF-Z 2006/40 [72]).

3.3.3 Dies entspricht dem Zweck der Vorsorgevollmacht, weil die dort geregelten Erledigungen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht ohne weiteres spezifisch vorhersehbar sein können (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f Rz 3). In diesen Fällen wäre ansonsten regelmäßig die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichem Erwachsenenvertreters) erforderlich, die gerade durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht als Element der Selbstbestimmung entbehrlich werden soll (vgl § 284g ABGB bzw § 240 ABGB nF). Das Spezifikum der Vorsorgevollmacht liegt vor allem darin, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber dann vertritt, wenn dieser in weiterem Zeitverlauf die erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder auch seine Äußerungsfähigkeit verlieren sollte (Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f ABGB Rz 2). Dabei vertraut der Vollmachtgeber für den „Vorsorgefall“ die Besorgung der gewünschten Angelegenheiten einem frei gewählten Vertreter an, bis hin zur Entscheidung über nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörende Angelegenheiten oder über schwerwiegende medizinische Behandlungen. Selbst diese müssen in einer qualifizierten Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB nicht im Einzelnen (im Sinne einer Spezialvollmacht) genannt werden, sondern es reicht eine zumindest einigermaßen konkretisierte Bezeichnung ihrer Art nach aus (6 Ob 99/18d [„Entscheidung über die Vornahme von Operationen“]; Stabentheiner in Rummel/Lukas4 § 284f ABGB Rz 6 mwN).

Auch für die unbedingte Annahme einer Erbschaft würde das Erfordernis einer Spezialvollmacht weder dem genannten Zweck der Vorsorgevollmacht gerecht werden noch dem Schutz des Vollmachtgebers vor unabsehbaren Haftungen dienen, weil für diesen im Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht in aller Regel viel weniger absehbar ist, ob eine allfällige künftige Erbschaft auch unbedingt angetreten werden kann, als für den Bevollmächtigten bei Eintritt des Erbfalls.

3.3.4 In der hier zu beurteilenden Vorsorgevollmacht wurde im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht auch die Befugnis des Sohnes zur unbedingten Annahme von Erbschaften angeführt. Seine für die Witwe abgegebene unbedingte Erbantrittserklärung war daher wirksam. Damit erübrigt sich auch eine (weitere) Erklärung, ob die Erbschaft bedingt angetreten werde.

4. Eine Entscheidung über die Annahme einer Erbantrittserklärung ist – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen – nicht (mehr) vorgesehen (vgl RIS-Justiz RS0122476), sodass der erstgerichtliche Beschluss in seinem Spruchpunkt 1) ersatzlos zu beheben war.

2 Ob 88/18g

Vorsorgevollmacht: klare Bezeichnung der Gattung der übertragenen Angelegenheiten: keine Vorsorgevollmacht für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ möglich

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3. Tatsächlich wendet sich die Betroffene im Revisionsverfahren gegen die Auffassung des Rekursgerichts, ihre Vorsorgevollmacht vom 2. 1. 2018 sei ungültig. Das Rekursgericht hat dies zum einen mit ihrer (möglicherweise) fehlenden Geschäftsfähigkeit und zum anderen mit inhaltlichen sowie formellen Fehlern begründet.

3.1. Ob die Betroffene bei Errichtung der Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB bzw § 260 ABGB idFd 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes geschäftsfähig bzw entscheidungsfähig (vgl die ErläutRV zu § 260 ABGB nF, abgedruckt bei Gitschthaler/Schweighofer, Erwachsenenschutzrecht [2017] 104 f) war, wird vom Erstgericht festzustellen sein.

3.2. Eine qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht, die besondere Merkmale aufweist und gesteigerten Inhalts- und Formerfordernissen entsprechen muss. Lautet die Vollmacht auf eine oder mehrere der in Abs 3 Satz 1 angeführten Angelegenheiten, so müssen diese ausdrücklich bezeichnet sein. Es genügt deshalb beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in sämtliche medizinische Behandlungen oder auf die Verwaltung des gesamten Vermögens bezieht (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 284f Rz 22f; ErläutRV 1420 BlgNR 22. GP 27, 28); vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden (RIS-JustizRS0124291). Dafür müssen die Angelegenheiten im Einzelnen zwar nicht genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung erfolgen (etwa „Entscheidung über die Vornahme von Operationen“; vgl Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 284f Rz 6). In der vorliegenden Vorsorgevollmacht (vgl ON 37) wurden konkrete medizinische Behandlungen nicht einzeln angeführt und die Vollmacht über die Vermögensangelegenheiten pauschal nur „nach Weisung der Betroffenen“ auf die Bevollmächtigte übertragen. Eine gültige (qualifizierte) Vorsorgevollmacht liegt damit aber nicht vor. Insoweit die Formulierungen den nach allgemeinem Vollmachtsrecht bestehenden Formerfordernissen entsprechen, kommt es jedoch zu einer gültigen „normalen“ bzw „schlichten“ Vollmacht (Stabentheiner aaO Rz 5).

Auch nach Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes wird die Vollmacht – im Sinn einer Gattungsvollmacht – auch für „Arten von Angelegenheiten“ erteilt werden können (wenn gewünscht auch für alle denkbaren Arten; vgl § 261 ABGB nF). Die Gattung der übertragenen Angelegenheiten ist weiterhin klar zu bezeichnen; so wird es weiterhin nicht möglich sein, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen (ErläutRV zu § 261 ABGB nF, abgedruckt bei Gitschthaler/Schweighofer aaO 105 f). Ausdrücklich vorgesehen wird die in der Praxis schon übliche Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht sein: Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht. Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet (so schon RV 1420 BlgNR 22. GP 26). Fehlt eine solche Anordnung, so ist die Vollmacht dennoch weiter wirksam, aber als „schlichte“ Vollmacht; das Wirksamwerden als Vorsorgevollmacht kann nicht registriert werden (ErläutRV zu § 260 ABGB nF, abgedruckt bei Gitschthaler/Schweighofer aaO 105).

3.3. Damit kommt es zwar auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Frage, ob die Errichtung einer qualifizierten Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB der in Abs 2 vorgesehenen Mitwirkung von Zeugen bedarf, gar nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass es herrschender Auffassung entspricht, dass für die qualifizierte Vorsorgevollmacht nach § 284f Abs 3 ABGB nicht die Formerfordernisse des § 284f Abs 2 ABGB gelten. Abs 2, im Besonderen das Erfordernis der Anwesenheit von drei Zeugen, gelangt demnach nicht kumulativ zur Anwendung; vielmehr ist es bei der qualifizierten Vorsorgevollmacht ausreichend, wenn diese vor einem Rechtsanwalt, Notar oder bei Gericht errichtet wurde (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 284f Rz 10; Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht? ÖJZ 2007, 475 [494]; Schweighofer, Kann eine Vorsorgevollmacht auch bei einem Rechtsanwalt oder bei Gericht qualifiziert errichtet werden? ÖZPR 2014/127). Die Erfüllung der besonderen Formerfordernisse nach Abs 3 ersetzt die Formgebote des Abs 2, sodass es für die Gültigkeit einer beide Geschäftskreise umfassenden Vorsorgevollmacht keiner Mitwirkung von Zeugen bedarf (Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 284f Rz 6; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 284f Rz 24).

6 Ob 99/18d

Zu den Bestimmtheitserfordernissen einer Vorsorgevollmacht und bücherlicher Eintragung von Rechten aufgrund einer Vorsorgevollmacht

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3. Die Wirksamkeit der Stellvertretung durch einen aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreter, der im Namen des Vertretenen eine Verfügungshandlung setzt und eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen für die Vorsorgevollmacht zu beurteilen. Das Recht der Vorsorgevollmacht wurde mit dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. Erwachsenenschutzgesetz, BGBl I Nr 59/2017 (2. ErwSchG) reformiert. Gemäß § 1503 Abs 9 Z 15 ABGB behalten aber Vorsorgevollmachten, die vor dem 1. 7. 2018 wirksam errichtet worden sind, ihre Gültigkeit. Ist die Vertretungsmacht bereits vor dem 1. 7. 2018 entstanden, weil der Vorsorgefall bis dahin schon eingetreten ist, so besteht die Vertretungsmacht auch nach dem 1. 7. 2018 fort. Vorsorgevollmachten, deren Wirksamwerden vor dem 1. 7. 2018 im ÖZVV registriert wurde, sind allerdings so zu behandeln, als wäre die Registrierung nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Damit tritt an die Stelle des bis dato in § 284h Abs 2 ABGB aF an die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls anknüpfenden Gutglaubensschutzes die konstitutive Eintragungswirkung des neuen § 245 Abs 1 ABGB (vgl etwa Barth, Das intertemporale Privatrecht des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, iFamZ 2017, 182 [183]). Der Umfang der Vertretungsmacht des Antragstellers und die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Löschungserklärung, die er aufgrund der am 4. 3. 2016 erteilten und im ÖZVV mit Beginn 7. 3. 2018 als wirksam registrierten Vorsorgevollmacht am 6. 4. 2018 abgegeben hat, ist daher nach der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG zu beurteilen.

4. Der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht und die Einwilligung in dessen Löschung ist als eine Vermögensangelegenheit zu qualifizieren, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Eine Vorsorgevollmacht für die Besorgung derartiger Angelegenheiten musste nach der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG den gesteigerten Inhalts- und Formerfordernissen des § 284f Abs 3 ABGB aF entsprechen. Danach müssen die erfassten Angelegenheiten insbesondere ausdrücklich bezeichnet sein. Es genügt beispielsweise nicht, wenn sich die Vollmacht pauschal auf die Einwilligung in die Verwaltung des gesamten Vermögens „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ bezieht; vielmehr müssen die Angelegenheiten, für welche Vollmacht erteilt wird, konkret angeführt werden. Dafür müssen die Angelegenheiten zwar nicht im Einzelnen genannt werden, es muss aber zumindest eine einigermaßen konkretisierte Bezeichnung der Gattung der übertragenen Angelegenheiten erfolgen(6 Ob 99/18d =RIS-Justiz RS0124291 [T2], RS0132123; vgl. auch 7 Ob 98/12f5 Ob 214/09w; zur Rechtslage seit dem 2. ErwSchG siehe § 261 ABGB; ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 36). Dass die übertragenen Angelegenheiten zwar ihrer Art nach, aber nicht im Einzelnen genannt werden müssen, hat angesichts des Wesens einer Vorsorgevollmacht auch für Angelegenheiten zu gelten, für die nach § 1008 ABGB, wie etwa für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten, an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre (Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB§ 284f ABGB Rz 3; aA Hopf in KBB5 § 284f ABGB Rz 2). Das ergibt sich insofern schon aus dem allgemeinen Vollmachtsrecht, als § 1008 letzter ABGB für jene Fälle, in denen an sich eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, allgemeine Vollmachten (nur) hinreichend sind, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist (5 Ob 214/09wStabentheiner aaO § 284f Rz 3; vgl aber P. Bydlinski in KBB5 § 1008 ABGB Rz 5). Für die Vorsorgevollmacht ist dies aber jedenfalls deshalb geboten, weil die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können (Stabentheiner aaO § 284f Rz 3; vgl etwa auch Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 284f Rz 23; ders, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes [SWRÄG 2006], ÖJZ 2007, 217 [220 f]).

5. Eine Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB aF berechtigt daher (nur) dann zum Verzicht auf grundbücherliche Rechte, wenn diese Befugnis in der Vollmacht der Art nach ausreichend konkret angeführt ist (vgl 5 Ob 214/09w). In der hier zu beurteilenden Vorsorgevollmacht erteilte die Einschreiterin dem Antragsteller, nicht nur eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht zu deren Vertretung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, sie bevollmächtigte und ermächtigte ihn insbesondere auch ausdrücklich, „Rechte unentgeltlich aufzugeben“. Zu dieser so bezeichneten Gattung von Angelegenheiten zählt auch der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht und die Abgabe einer entsprechenden Aufsandungserklärung. Einer weitergehenden Präzisierung jener Art(en) von Rechten, welche namens der Vollmachtgeberin unentgeltlich aufgegeben werden dürfen, bedarf es nicht. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Beschreibung der einzelnen übertragenen Arten von Geschäften dürfen angesichts des Wesens der Vorsorgevollmacht und der damit intendierten Stärkung des Selbstbestimmungsrechts schon grundsätzlich nicht überspannt werden (Hopf aaO § 284f ABGB Rz 1 u 5; Schauer, ABGB-ON1.02 § 284f Rz 23; ders, ÖJZ 2007, 217 [220 f]). Dass die Vorsorgevollmacht hier auch die Aufgabe von bücherlichen Rechten umfassen soll, ergibt sich hier aber zudem nicht nur aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Einschränkung, sondern auch aus der weiteren ausdrücklichen Ermächtigung über Liegenschaftsvermögen ohne gerichtliche Zustimmung zu verfügen und im Namen der Vollmachtgeberin Grundbuchsgesuche auch dann einzubringen, wenn die beantragte Eintragung nicht zum Vorteil des Bevollmächtigten (gemeint offensichtlich: nicht zum Vorteil der Vollmachtgeberin) gereicht.

6. Die (qualifizierte) Vorsorgevollmacht vom 4. 3. 2016 umfasst daher auch den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht der Vollmachtgeberin und die Einwilligung in deren Löschung. Da der Antragsteller auch ausdrücklich zur Doppelvertretung und zum Selbstkontrahieren berechtigt war, bestehen iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG keine gegründeten Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Antragstellers oder gegen die Wirksamkeit seiner Vertretungshandlung. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts enthält die Löschungserklärung vom 6. 4. 2018 auch die gemäß § 32 Abs 1 lit b GBG erforderliche ausdrückliche Aufsandungserklärung der Fruchtgenussberechtigten zur Löschung ihres Rechts. Nach dem (auch insoweit) klaren Wortlaut der Löschungserklärung erteilte der Antragsteller die Einwilligung in die Löschung in seiner Eigenschaft als Vorsorgebevollmächtigter in Vertretung der Vollmachtgeberin und Rechteinhaberin.

7. Die von den Vorinstanzen angenommenen Eintragungshindernisse iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG liegen nicht vor; andere sind nicht zu erkennen. Deren Beschlüsse waren daher im Sinn der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs abzuändern.

5 Ob 172/18g

Vorsorgevollmacht: die Bezeichnung der Gattung der übertragenen Angelegenheiten

In einer Vorsorgevollmacht ist die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar zu bezeichnen. Es ist nicht möglich, jemanden im Rahmen einer Vorsorgevollmacht etwa für „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „in allen Angelegenheiten vermögensrechtlicher Natur“ zu bevollmächtigen. Möglich ist eine Kombination von Vollmacht und Vorsorgevollmacht: Die Vollmacht soll bereits gelten (und zwar als sogenannte „schlichte“ Vollmacht), wenn der Vollmachtgeber (noch) über die erforderliche Entscheidungsfähigkeit verfügt. Tritt der Vorsorgefall ein und wird dieser registriert, entsteht eine Vorsorgevollmacht . Wesentlich ist, dass der Vollmachtgeber die Fortgeltung der Vollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls ausdrücklich anordnet.

RIS-Justiz RS0132123

Wird in einem Notariatsakt über die Erteilung der Vorsorgevollmacht nur die Abgabe der Erklärung beurkundet, liegt in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit keine öffentliche Urkunde vor.

Die Rechtskraft des seinerzeitigen Einstellungsbeschlusses kann der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die nun strittige Frage der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht dort nur vorfrageweise beurteilt wurde (RIS-Justiz RS0041180). Im Übrigen hat schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die Betroffene bei Erteilung der Vorsorgevollmacht noch geschäftsfähig war, im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird. Dabei wird auch jene Notarin zu vernehmen sein, die den Notariatsakt über die Erteilung der Vorsorgevollmacht aufgenommen hat. Beurkundet wurde darin nur die Abgabe der Erklärung; in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit liegt daher keine öffentliche Urkunde (§ 35 AußStrG iVm § 292 ZPO) vor.

2 Ob 33/18v, RIS-Justiz RS0132108

Vorsorgevollmacht: keine Rechtsgrundlage für die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Eintritts des Vorsorgefalles

Die am ***** geborene A***** S***** ist Alleineigentümerin der Liegenschaften EZZ ***** und *****, jeweils KG *****. Am 9. 12. 2014 erteilte sie dem Antragsteller eine Vorsorgevollmacht im Sinne des § 284f ABGB.

Unter Vorlage dieser Vorsorgevollmacht und der Bestätigung über die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV) vom 8. 2. 2017 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 20 GBG ob den EZZ ***** und *****, jeweils KG ***** die Ersichtlichmachung des Eintritts des Vorsorgefalls aufgrund der am 8. 2. 2017 rechtswirksam gewordenen Vorsorgevollmacht vom 9. 12. 2014.

(...)

1. Grundbücherliche Anmerkungen können zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse (§ 20 lit a GBG) oder zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des GBG oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen eingetragen werden (§ 20 lit b GBG). Anmerkungen, die in keinem Gesetz vorgesehen sind und deren Wirkungen auch gesetzlich nicht geregelt sind, sind unzulässig (5 Ob 10/09w mwN; RIS-Justiz RS0060628 [T2], RS0060679 [T2]; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² § 20 GBG Rz 1; 42; Feil/Marent/Preisl2 § 20 Rz 1).

(...)

5. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorsorgevollmacht im Unterschied zur Bestellung eines Sachwalters selbst im Falle ihres Wirksamwerdens zu keiner solchen konstitutiven Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers führt. Eine Vorsorgevollmacht stellt vielmehr (nur) einen Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht dar (5 Ob 47/13t). Soweit in den §§ 284f ff ABGB keine Abweichungen vorgesehen sind, ist daher auch auf diese besondere Art der Vollmacht allgemeines Vollmachtsrecht (§§ 1002 ff ABGB) anzuwenden (Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 284f Rz 2; Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 284f Rz 17). Die Vorsorgevollmacht ist darauf gerichtet, dass der Bevollmächtigte den (zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch entscheidungsfähigen) Vollmachtgeber dann vertritt, wenn dieser im weiteren Zeitverlauf die für die Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit (soweit es den vermögensrechtlichen Bereich betrifft) oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit (soweit es Agenden der Personensorge anlangt) oder auch seine Äußerungsfähigkeit verlieren sollte. Entsprechend diesem Zweck wird die Vorsorgevollmacht – grundsätzlich – erst zum Zeitpunkt des Verlustes der entsprechenden Fähigkeiten (also bei Eintritt des „Vorsorgefalls“) wirksam (5 Ob 47/13t; Stabentheiner aaO § 284f Rz 2). Auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Äußerungsfähigkeit fehlt, kann gemäß § 140h Abs 6 NO das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Diese Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat aber nur deklarative Wirkung, ist also keine Wirksamkeitsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0125529). Der zur Registrierung befugte Notar (§ 140h Abs 1 Z 4 und Abs 6 NO) hat dem Bevollmächtigten eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht auszuhändigen. Ein (gutgläubiger) Dritter, dem der Bevollmächtigte bei einer Vertretungshandlung diese Bestätigung vorlegt, darf auf den Eintritt des Vorsorgefalls (der das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht auslöst) und damit bei Vorlage der Vollmachtsurkunde grundsätzlich auch auf die darin ausgewiesene Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten vertrauen (§ 284h Abs 2 ABGB). Dieser besondere Vertrauensschutz gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen (5 Ob 47/13t; Stabentheiner aaO § 284h Rz 5; Schauer aaO § 284h Rz 8 f). Der Bevollmächtigte kann den Vollmachtgeber also auch dann vertreten, wenn das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht nicht im Grundbuch eingetragen wird.

6. Die §§ 284f ff ABGB sehen bei einer Vorsorgevollmacht abgesehen von der Registrierung im ÖZVV keine weiteren Publizitätsakte vor. Mit dieser Registrierung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht ist auch keine Beschränkung der Verfügungsfähigkeit des Vollmachtgebers konstitutiv verbunden. Diese ist daher in Wesen und Funktion der in § 20 lit a GBG erwähnten Bestellung eines Sachwalters nicht gleich zu halten. Für die begehrte grundbücherliche Ersichtlichmachung des Eintritts des Vorsorgefalles besteht somit weder direkt noch im Wege der Analogie eine Rechtsgrundlage.

5 Ob 119/17m

Die Bewilligung einer Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung über Antrag einer Person, die Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf über die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht hinaus einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers

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Die Antragsteller sind grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 490 GB *****. Die Drittantragstellerin E***** E***** errichtete am 20. 4. 2009 vor einem Rechtsanwalt eine Vorsorgevollmacht, worin sie ihrem Sohn F***** H***** E*****, dem Viertantragsteller, Vollmacht iSd § 284f ABGB erteilte.

Insbesondere wurde er in dieser Vollmacht auch berechtigt, „Rechtsgeschäfte zur Verwaltung meines Vermögens abzuschließen, die wegen ihres großen Umfanges nach meinen Vermögensverhältnissen unüblich sind (Angelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, insbesondere Kauf und Verkauf von Haus und Wohnung, Verkauf und/oder Belastung meiner Liegenschaften, meines Unternehmens usw)“. Weiters wurde er bevollmächtigt, „sämtliche notwendigen Veranlassungen für erforderliche Eintragungen im Grundbuch, bezogen auf meine Liegenschaften, vorzunehmen“.

Diese Vorsorgevollmacht wurde von E***** E***** eigenhändig unterfertigt, und zwar in gleichzeitiger Gegenwart dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen, die mit ihrer eigenen Unterschrift jeweils ausdrücklich bekräftigten, dass der Inhalt der von ihr unterschriebenen Vollmachtsurkunde auch dem Willen der nunmehrigen Drittantragstellerin entspricht. Weiters enthält die Urkunde die Erklärung des Urkundenerrichters (Rechtsanwalts) über die der Vollmachtsgeberin erteilte Rechtsbelehrung und Vergewisserung, dass diese die Tragweite und die Auswirkungen dieser rechtsgeschäftlichen Verfügung sowie seine Belehrungen verstanden habe.

Eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Unterschrift der E***** E***** erfolgte nicht.

Mit Registrierungsdatum der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) vom 16. 8. 2012 wurde die Wirksamkeit dieser Vorsorgevollmacht mit Beginn des 16. 8. 2012 bestätigt.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Antragsteller als Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, wobei die Unterschriften der Erst- und Zweitantragstellerin sowie des Viertantragstellers jeweils notariell beglaubigt sind. Hinsichtlich der Drittantragstellerin erfolgte eine Berufung auf die „Vorsorgevollmacht in beglaubigter Kopie samt Registrierung der Wirksamkeit“. In das Urkundenregister eingestellt war allerdings nur eine Kopie der Vorsorgevollmacht.

(...)

Die Antragsteller halten in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt aufrecht, eine den Vorschriften des § 284f ABGB entsprechende Vorsorgevollmacht bedürfe bei einem Antrag auf Anmerkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung keiner weiteren gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Aus der Novellierung des § 31 Abs 6 GBG lasse sich ableiten, dass die sonst einzuhaltenden besonderen Vorschriften, so auch die des § 31 Abs 1 GBG, für den Fall der Vorlage einer Vorsorgevollmacht nicht anzuwenden seien.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

1. Bei der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft handelt es sich nicht um eine Eintragung zugunsten des Antragstellers, sodass dafür eine allgemeine Vollmacht nicht ausreicht. Die Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung dient vielmehr der Vorbereitung einer Veräußerung der Liegenschaft und damit der Vorbereitung der Aufgabe bücherlicher Rechte (RIS-Justiz RS0060809 [insbesondere T1]).

2. Die Besonderheit des Gesuchs um Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung besteht darin, dass es eine Eintragungsgrundlage im eigentlichen Sinn nicht gibt und das Gesuch an deren Stelle tritt. Es ist daher Antrag und materielle Grundlage zugleich.

Der Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und einbringt, muss mit der Vollmacht ausgestattet sein, die Grundbuchsurkunde auszustellen (RIS-Justiz RS0060461; zuletzt 5 Ob 14/08g, NZ 2009, 57 [Hoyer]).

3. § 53 Abs 3 GBG verlangt, dass die Unterschrift auf dem Rangordnungsgesuch der gerichtlichen und notariellen Beglaubigung bedarf.

4. Mit dem dargestellten grundbuchsrechtlichen Erfordernis darf die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht gemäß § 284f ABGB nicht gleichgesetzt werden.

4.1. Eine Vorsorgevollmacht stellt nämlich nur einen Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht dar (Schauer, Schwerpunkte des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes [SWRÄG 2006] Teil II in ÖJZ 2007/20, 217 [218]), auch wenn sie zu ihrer Wirksamkeit vorweg der Einhaltung von Formvorschriften bedarf.

4.2. Die fremdhändige Vorsorgevollmacht muss zufolge § 284f Abs 2 ABGB vom Vollmachtgeber eigenhändig unterschrieben werden und müssen drei Zeugen eine Bekräftigung abgeben, dass die Vollmacht dem wirklichen Willen des Vollmachtgebers entspricht. Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachturkunde nicht, muss ein Notar die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden.

Eine sogenannte „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht stellt hinsichtlich der Form erhöhte Anforderungen (§ 284f Abs 3 ABGB). Eine Vollmacht, die unter anderem auch die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfasst, muss unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Gericht errichtet werden (vgl Schauer aaO 221).

5. Zum Zweck der Sicherheit im Rechtsverkehr besteht die Möglichkeit einer Registrierung einer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV; vgl § 140b Abs 1 Z 6 NO). Dem Bevollmächtigten ist eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens auszustellen (§ 140h Abs 6 NO).

Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm diese Bestätigung vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt der Bevollmächtigte zusammen mit dem Grundbuchsgesuch um Einverleibung gegen den Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht, solange ihm nichts Gegenteiliges bekannt oder fahrlässig unbekannt ist, auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen (Jud/Seidl, Grundbuchsrechtliche Hürden der Vorsorgevollmacht? ecolex 2007, 495 [498]). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Registrierung im ÖZVV nur deklarative Wirkung zukommt (vgl Jud/Seidl aaO; 5 Ob 214/09w SZ 2009/140 = NZ 2010, 251 [Hoyer]).

6. Nach diesen Grundsätzen bestehen an der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der errichteten und hier verfahrensgegenständlichen Vorsorgevollmacht auch ohne notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift der Vollmachtgeberin keine Bedenken. Selbst eine wirksam erteilte Vollmacht bedarf aber im Anlassfall der oben dargestellten grundbuchsrechtlichen Voraussetzungen.

Es ist daher zusammenzufassen, dass die Bewilligung einer Anmerkung der Rangordnung zur beabsichtigten Veräußerung über Antrag einer Person, die Vorsorgevollmacht erteilt hat, über die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht hinaus einer notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf. Das trifft auch auf eine „qualifizierte“ Vorsorgevollmacht iSd § 284f Abs 3 ABGB zu, die vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet wurde und deren Registrierung im ÖZVV erfolgt ist.

7. Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber bedeutet die Novellierung des § 31 Abs 6 GBG durch die Grundbuchs-Novelle 2008 BGBl I 2008/100 nicht, dass damit sämtliche grundbuchsrechtliche Voraussetzungen einer Eintragung zum Nachteil des Antragstellers, insbesondere jene des § 53 Abs 3 GBG und § 31 Abs 1 GBG im Fall der Vorlage einer Vorsorgevollmacht, entfallen. Mit dieser Novellierung hat der Gesetzgeber vielmehr bloß einen konkreten Vorschlag der Lehre aufgegriffen (vgl Jud/Seidl aaO 495; Barth/Ganner, Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht?, ÖJZ 2007, 475 [490]), die Vorsorgevollmacht von der dreijährigen Befristung des § 31 Abs 6 GBG auszunehmen (Rassi in Kodek Grundbuchsrecht-Ergänzungsband mit Grundbuchs-Novelle 2008, § 31 GBG Rz 1 unter Hinweis auf die RV 542 BlgNR 23. GP). Eine Erneuerung einer Vorsorgevollmacht kommt nämlich nur solange in Betracht, als der Vollmachtsgeber noch über die erforderliche Geschäftsfähigkeit verfügt, weshalb ihr Zweck bei notwendiger Erneuerung alle drei Jahre unterlaufen wäre (vgl Jud/Seidl aaO 495 f). Nur insoweit war eine Ausnahmeregelung für Vorsorgevollmachten in Grundbuchsverfahren erforderlich und beabsichtigt. Eine teleologische Erweiterung auf andere grundbuchsrechtliche Vorschriften verbietet sich daher.

Es trifft auch nicht zu, dass die dargestellte Rechtslage, nämlich die Beibehaltung des Erfordernisses der notariellen oder gerichtlichen Beglaubigung der Unterschrift des die Vorsorgevollmacht Erteilenden, den Zweck der Vorsorgevollmacht unterläuft und in jedem Fall die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens erforderlich machte. Die Revisionsrekurswerber verweisen insoweit unzutreffenderweise auf bloß jene Lehrmeinungen, die gerade zur dargestellten Novellierung führten.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

5 Ob 47/13t; Anm.:Die Entscheidung erging zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG!

Vorsorgevollmacht im Verfahren vor dem Grundbuchsgericht

Ein Belastungsverbot verbietet die bücherliche Einräumung von beschränkten dinglichen Nutzungsrechten wie Servituten, sofern nicht die ausdrückliche Erklärung des Verbotsberechtigten, dass er in die Einverleibung einwillige, beigebracht wird (§ 32 Abs 1 lit b GBG). Die Urkunde, in der eine solche Einwilligungserklärung abgegeben wird, muss mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein (§ 32 Abs 2 GBG). Wird eine solche Erklärung durch einen Bevollmächtigten abgegeben, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen (vgl 5 Ob 118/72 = SZ 45/74 = EvBl 1973/19, 47; 5 Ob 2199/96k = NZ 1997, 336 [Hoyer] = SZ 69/242 = RZ 1997/66, 200). Eine grundbücherliche Eintragung darf zufolge § 94 Abs 1 Z 2 GBG auch dann nicht bewilligt werden, wenn gegründete Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand den die Eintragung betrifft oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Gegründete Bedenken gegen das Bestehen und den Umfang einer Vertretungsmacht bei Verfügungshandlungen, wie der Zustimmungserklärung eines Verbotsberechtigten zur Einverleibung, sind § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG zu unterstellen (vgl 5 Ob 83/87 = NZ 1988, 54; 5 Ob 106/92 = NZ 1993/268). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zeitpunkt der Abgabe der Aufsandungserklärung (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht, § 94 GBG Rz 48 unter Hinweis auf Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, FS Kralik [1986] 215 [224]).

Die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Stellvertretung eines aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Vertreters, der eine Aufsandungserklärung abgibt, ist nach § 284f ABGB und den Bestimmungen der §§ 1002 ff, insbesondere § 1008 ABGB zu beurteilen. § 1008 ABGB normiert (nicht anders als § 284f Abs 1 ABGB), dass für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist und dass allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten in diesen Fällen nur hinreichend sind, wenn die Gattung des Geschäfts in der Vollmacht ausgedrückt worden ist. Abgesehen davon, dass die vorliegende Vorsorgevollmacht ohnedies keine unbeschränkte Vollmacht darstellt, ist ihrem Wortlaut auch die Befugnis zur Teilaufgabe bücherlicher Rechte nicht zu entnehmen. Eine solche Befugnis ist weder im Begriff „Vermögensverwaltung" enthalten, noch den „Ansprüchen gegenüber Nachbarn" zu unterstellen, weil es hier gerade nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen, sondern im Gegenteil um die Aufgabe von Rechten geht. Auch die Bevollmächtigung, in Grundbuchsachen einzuschreiten, deckt eine Verfügung über grundbücherliche Rechte nicht.

Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass die hier zu beurteilende Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten keine Vertretungsmacht zur Abgabe einer Aufsandungserklärung verleiht.

Dazu kommt ein weiterer Abweisungsgrund, der sich aus § 284f ABGB ergibt. Schon nach dem Gesetzestext ist eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Diese aufschiebende Bedingung ist auch in der vorgelegten Vorsorgevollmacht ausdrücklich enthalten.

Es ist unstrittig, dass bei Eintritt des Vorsorgefalls die Vorsorgevollmacht wirksam wird und die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) nur deklarative Wirkung hat (vgl RV 1420 BlgNR 22. GP 28; Jud, AnwBl 2007, 11 [13 ff]; Jud/Seidl, Grundbuchsrechtliche Hürden der Vorsorgevollmacht? ecolex 2007, 495 [498]).

Der besondere Vertrauensschutz nach § 284h Abs 2 ABGB, wonach ein (gutgläubiger) Dritter auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen darf, wenn ihm die Bestätigung über das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, gilt auch für das Grundbuchsgericht. Legt ein Machthaber die Vorsorgevollmacht samt Bestätigung über ihr Wirksamwerden vor, darf das Grundbuchsgericht auf die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht vertrauen (vgl Jud/Seidl aaO). Andernfalls bestehen aber gegründete Bedenken gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten oder wie im vorliegenden Fall gegen die persönliche Fähigkeit des Vertreters zur Verfügung über den Gegenstand, hier zur Abgabe einer Aufsandungserklärung der Verbotsberechtigten. Da im Zeitpunkt der Errichtung einer Vorsorgevollmacht der Vollmachtsgeber noch geschäftsfähig sein muss, die Vorsorgevollmacht aber mit dem Eintritt des Vorsorgefalls aufschiebend bedingt ist, vermag die Vorlage bloß einer Vorsorgevollmacht ohne Bestätigung ihrer Wirksamkeit die darüber auf der Hand liegende Ungewissheit nicht zu beseitigen. Dieser urkundliche Nachweis muss auch dann erbracht werden, wenn die Urkunde die Vereinbarung enthält, dass für die Eintragung im Grundbuch kein derartiger Nachweis erforderlich sei (vgl 5 Ob 187/06w; RIS-Justiz RS0060364).

Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Grundbuchsgesuch abgewiesen. Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.

5 Ob 214/09w

Vorsorgevollmacht im Grundbuchsverfahren: Bedenken des Gerichts

J***** S***** ist Eigentümer von 108/5770 Anteilen an einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an W 13 St 11. Er errichtete am 1. 10. 2018 als Vollmachtgeber eine notarielle Vorsorgevollmacht, nach der Ing. P***** S***** als Bevollmächtigter unter anderem berechtigt ist, ihn bei Eintritt des Vorsorgefalls in allen personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor Behörden und Ämtern aller Art zu vertreten, Immobiliengeschäfte, nämlich Kauf, Verkauf, Belastung, Vermietung, Miete und ähnliches vorzunehmen und über Rechte an Liegenschaften ohne gerichtliche Zustimmung zu verfügen, diese zu belasten und entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern, auf grundbücherliche Rechte zu verzichten, sowie die Vertretung in Grundbuchsangelegenheiten, auch dann, wenn die beantragte Eintragung nicht zu seinem Vorteil dient, zu übernehmen.

Die Vorsorgevollmacht wurde am 5. 10. 2018 im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (idF: ÖZVV) mit dem Hinweis „Der Vertretungsumfang ist der Urkunde zu entnehmen!“ registriert.

Am 2. 1. 2019 wurde aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses vom 28. 12. 2018 der Eintritt des Vorsorgefalls in das ÖZVV eingetragen.

Am 26. 2. 2019 errichteten der Machtgeber, vertreten durch den Bevollmächtigten, als Geschenkgeber und die Antragstellerin – die Ehefrau des Machthabers – als Geschenknehmerin einen Notariatsakt über die Schenkung der Liegenschaftsanteile und vereinbarten ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Machthabers.

Gestützt auf diesen Schenkungsvertrag und unter Vorlage einer Teillöschungserklärung vom 1. 4. 2019, eines Auszugs aus dem ÖZVV und weiterer Urkunden begehrte die Antragstellerin die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der 108/5770 Anteile an der Liegenschaft zu ihren Gunsten sowie die Einverleibung der Löschung diverser Pfandrechte.

Das Erstgericht wies das Grundbuchsgesuch ab. Nach dem Auszug aus dem ÖZVV sei der Vertretungsumfang der Urkunde (Vorsorgevollmacht vom 1. 10. 2018) zu entnehmen, die dem Gesuch jedoch nicht angeschlossen und im Grundbuchsgesuch auch nicht angeführt worden sei, weshalb keine Verbesserungsmöglichkeit bestehe. Darüber hinaus weise die Abfrage aus dem ÖZVV kein Siegel und keine Unterschrift des Notars auf. Auch fehle die nach § 258 Abs 4 ABGB erforderliche pflegschaftsbehördliche Genehmigung; die Schenkung von Liegenschaftsvermögen zähle nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb.

Dem von der Antragstellerin gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel gab das Rekursgericht im Ergebnis nicht Folge. Abweichend vom Erstgericht ging es zunächst davon aus, dass die Antragstellerin in ihrem Gesuch auf die Vorsorgevollmacht ausreichend Bezug genommen habe, weswegen ein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 82a GBG vorliege, das die Antragstellerin durch Vorlage der Urkunde mit ihrem Rekurs behoben habe. Nach § 259 Abs 3 ABGB sei ein Vorsorgebevollmächtigter nur verpflichtet, die Vollmachtsurkunde sowie die nach § 140h NO erforderlichen ärztlichen Zeugnisse bis zur Beendigung seiner Vertretung aufzubewahren und auf Verlangen des Gerichts diesem zu übermitteln. Die Bestimmungen über die gerichtliche Kontrolle (§ 259 ABGB) seien demgegenüber auf den Erwachsenenvertreter zugeschnitten und nicht (auch nicht analog) auf den Vorsorgebevollmächtigten anzuwenden. Die Vorsorgevollmacht berechtige den Vollmachtnehmer daher ohne gerichtliche Zustimmung über Liegenschaftsvermögen und Rechte an Liegenschaften zu verfügen, weswegen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrags nicht erforderlich gewesen und der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht gegeben sei. Hingegen seien die vom Erstgericht gegen den Auszug aus dem ÖZVV vom 25. 2. 2019 gehegten Bedenken infolge der fehlenden Beglaubigung nach § 77 Abs 5 NO nicht zu beanstanden. Die genannte Bestimmung ermächtige einen österreichischen Notar zur Beglaubigung eines unter seiner Aufsicht mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank und solle die Beglaubigung von Ausdrucken aus solchen Datenbanken ermöglichen. Zwar sei mit einer Bestätigung über den Eintritt des Vorsorgefalls grundsätzlich ein spezifischer Vertrauensschutz verbunden, der auch gegenüber dem Grundbuchsgericht bestehe; dieser sage jedoch nichts über die Unbedenklichkeit der Urkunde selbst aus. Das Gesuch scheitere aber auch wegen Bedenken gegen die Befugnis zum Einschreiten im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG, sodass ein weiterer Abweisungsgrund gegeben sei. Nach der Rechtsprechung spiele für eine mögliche Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die durch die Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr Erwachsenenvertreters) indiziert werde, der zeitliche Zusammenhang zur maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Erklärung eine wesentliche Rolle. Da der Vorsorgefall nur drei Monate (28. 12. 2018) nach Errichtung der Vorsorgevollmacht (1. 10. 2018) eingetreten sei, bestünden Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit des bücherlichen Eigentümers zur Errichtung der Vorsorgevollmacht. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Frage fehle, ob ein Auszug aus dem ÖZVV wie ein Firmenbuchauszug notariell zu beglaubigen sei und der zeitnahe Eintritt eines Vorsorgefalls Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG gegen die Vorsorgevollmacht rechtfertige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es nicht zulässig, sich bei Ausführung eines Rechtsmittels mit dem Hinweis auf den Inhalt eines anderen Schriftsatzes (hier dem Rekurs) zu begnügen. Auch im Verfahren außer Streitsachen können nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0043616 [T13, T17]).

2.1 Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung unter anderem nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG).

2.2 Solche Bedenken können sowohl durch amtliches als auch privates Wissen des Grundbuchsrichters ausgelöst werden, sofern die Überprüfung des Eintragungshindernisses objektiv möglich ist (RS0060632).

Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem 2. Erwachsenenschutzgesetz, BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG), indizierte die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters für einen Beteiligten eine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit, die (maximal) ein Jahr vor dem Bestellungsakt bereits bestanden hat, sofern nicht konkrete Hinweise auf einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorlagen (RS0107975).

3.1 Mit dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG wurde das Rechtsinstitut der Vertretung selbst nicht mehr voll handlungsfähiger Personen neu geregelt und der bisherige Sachwalter durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter ersetzt (dazu näher bei Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB5 vor § 239 ABGB Rz 4). Zugleich wurde das Recht der Vorsorgevollmacht reformiert. Nach § 260 ABGB idF BGBl I 2017/59 ist die Vorsorgevollmacht „eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen“.

3.2 Die Vorsorgevollmacht ist darauf gerichtet, dass der Bevollmächtigte den (zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch entscheidungsfähigen) Vollmachtgeber dann vertritt, wenn dieser im weiteren Zeitverlauf die für die Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Begriff Entscheidungsfähigkeit ersetzt dabei die in § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB aF verwendeten Begriffe „Geschäftsfähigkeit“, „Einsichtsfähigkeit“ und „Äußerungsfähigkeit“, sodass nunmehr der Verlust der Geschäftsfähigkeit nur mehr einen Teilaspekt des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit bildet (Weitzenböck aaO § 260 Rz 1). Auch für die Bestellung eines gesetzlichen Erwachsenenvertreters ist – soweit hier von Interesse – vorausgesetzt, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit vorliegt, die derart gravierend ist, dass die betreffende Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann (§ 268 Abs 1 Z 1 ABGB).

3.3 Der Eintritt des Vorsorgefalls ist Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht. Das ist der Fall, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert, was durch ein ärztliches Attest darzulegen ist (Spruzina/Pichler in Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht 49). Bereits zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wurde judiziert, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Sachwalterbestellung im Hinblick auf die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu entfallen hat, entscheidungswesentlich ist, ob der Betroffene im Zeitpunkt dieser Vollmachtserteilung geschäftsfähig war (RS0124579). Als Teilaspekt der Entscheidungsfähigkeit entfällt mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auch die Geschäftsfähigkeit. Insoweit sind die Voraussetzungen für das Wirksamwerden einer Vorsorgevollmacht ident mit jenen für die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters. In beiden Fällen fehlt es an der Entscheidungsfähigkeit und als Teilaspekt davon an der Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person. Damit kann zur Beantwortung der vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfrage auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG zurückgegriffen werden. Dieser Rechtsprechung tritt die Revisionswerberin in Ausführung ihres Rechtsmittels inhaltlich auch nicht entgegen.

4. Zusammengefasst folgt daher: Wie die Bestellung eines Sachwalters – nunmehr gesetzlichen Erwachsenenvertreters – indiziert der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen Errichtung der Vorsorgevollmacht und Eintritt ihrer Wirksamkeit wurde der in ständiger Rechtsprechung angenommene Zeitrahmen für diese Indizwirkung nicht überschritten, sodass das Rekursgericht zu Recht Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit und damit ein Eintragungshindernis im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG angenommen hat. Der Umstand, dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigte und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers hatte, schließt Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht zwingend aus (vgl RS0060632 [T2]; RS0107975 [T9]).

5. Zum weiteren Abweisungsgrund:

5.1 Schon nach ihrer gesetzlichen Definition (§ 260 ABGB) hängt die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht vom Eintritt des Vorsorgefalls (dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit) ab und ist damit aufschiebend bedingt (vgl zur Vorsorgevollmacht aF: 5 Ob 214/09w). Anders als nach der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG wird eine Vorsorgevollmacht aber nicht schon ohne weiteres mit dem Eintritt des Vorsorgefalls wirksam, sondern bedarf der Registrierung des Eintritts im ÖZVV, die konstitutiv wirkt. Die Vertretungsbefugnis entsteht und bleibt aufrecht, solange die Eintragung im ÖZVV besteht (§ 263 iVm § 245 Abs 1 und Abs 4, § 246 Abs 1 Z 3 ABGB; Weitzenböck aaO vor § 260 ABGB Rz 2). Daher sind Bestimmungen zum Schutz des guten Glaubens Dritter entbehrlich, weswegen § 284h ABGB, der einen solchen Vertrauensschutz angeordnet hat, durch das 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, ersatzlos aufgehoben wurde. Der Hinweis der Revisionsrekurswerberin auf die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur (dazu RS0125532) geht schon deshalb fehl.

5.2 Stammt die Erklärung, durch die grundbücherliche Rechte beschränkt, belastet, aufgegeben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, nicht vom Berechtigten, sondern von einem dazu Bevollmächtigten, gehört die Vollmacht selbst zu den Eintragungsgrundlagen (RS0106107 [T1]). Ist ihre Wirksamkeit aufschiebend bedingt, ist

für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen (vgl RS0060364 [T10]). Das gilt auch für den Eintritt der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht (so schon 5 Ob 214/09w). Eine (nicht beglaubigte [notariell beurkundete]) Einzelabfrage eines öffentlichen Registers reicht in diesem Zusammenhang nicht als beweiswirkende Urkunde aus (RS0059171 [T2]: Firmenbuch). Zumal es sich beim ÖZVV um kein öffentliches Register handelt (Weitzenböck aaO § 245 ABGB Rz 11), kann für eine bloße Abfrage aus dem ÖZVV nichts anderes gelten.

5.3 Der vom Rekursgericht herangezogene § 77 Abs 5 Notariatsordnung (NO) ermächtigt einen österreichischen Notar zur Beglaubigung eines unter seiner Aufsicht mittels technischer Vorrichtungen hergestellten Ausdrucks aus einer automationsunterstützt geführten Datenbank. Die Beglaubigung des Notars bezieht sich aber nur auf den zufolge der Abfrage übermittelten Ausdruck und nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der in der Datenbank enthaltenen Speicherung (ErläutRV 1133 BlgNR 18. GP 18). Nur der Vorgang selbst, nicht aber irgendeine Übereinstimmung wird bestätigt (Wagner/Knechtl, Notariatsordnung6 § 77 NO Rz 14 [rdb.at]). Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts folgt aus einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Beglaubigung noch keineswegs die Unbedenklichkeit des Urkundeninhalts.

5.4 Demgegenüber ist der Notar nach § 89a NO unter anderem zur Beurkundung der Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern, Registern oder Datenbanken mit den darin enthaltenen Eintragungen berufen (§ 89a Abs 1 Z 1 NO). Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch, das öffentliche Register oder die öffentliche Datenbank führenden Behörde gleich (§ 89a Abs 2 NO). Nach Absatz 5 leg cit gelten die Bestimmungen des § 89a NO für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß. Einer nach dieser Vorschrift erfolgten Beurkundung kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu (§ 76 Abs 2 NO).

5.5 Ergebnis: Das ÖZVV ist ein von der Österreichischen Notariatskammer nach der Bestimmung des § 140h NO idgF einzurichtendes und zu führendes Register (vgl dazu Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6 § 140h NO Rz 2 [rdb.at]). Für die Beurkundung der Übereinstimmung eines Auszugs aus diesem Register mit der darin enthaltenen Registrierung des Eintritts eines Vorsorgefalls gelten daher die Bestimmungen des § 89a NO. Im Ergebnis ist dem Rekursgericht aber darin zuzustimmen, dass der bloße Auszug aus dem ÖZVV im Grundbuchsverfahren keinen ausreichenden urkundlichen Nachweis der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht bildet, sodass auch dieser Abweisungsgrund vorliegt.

5 Ob 145/19p

Zur Interessenkollision zwischen Vorsorgevollmachtgeberin und Vorsorgebevollmächtigtem nach Eintritt des Vorsorgefalls

Ein Kollisionskurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiven Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen einer gesetzlich vertretenen Person (hier der Vorsorgevollmachtgeberin nach Eintritt des Vorsorgefalls; § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB idF des 2. ErwSchG) möglich ist (RS0107600). Ob ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RS0127193). Daran hat sich durch die Neuregelung der Kollisionskuratel in § 277 Abs 2 ABGB idF des 2. ErwSchG nichts geändert.

Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage nicht auszuschließen, dass (behauptete) Schenkungen der schutzberechtigten Person an ihren (späteren) gesetzlichen Vertreter und dessen Söhne unwirksam waren, weil die Geschenkgeberin möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig war und auch eine wirkliche Übergabe iSv § 1 lit d NotAktG fraglich scheint. Insbesondere ist unklar, wann die Schenkungen tatsächlich erfolgten. Unter diesen Umständen ist die Bestellung eines Kollisionskurators nicht zu beanstanden. Dieser hat nun zu prüfen, ob Klagen mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden können; über die Genehmigung solcher Klagen hätte gegebenenfalls das Erstgericht zu entscheiden.

Sollte die schutzberechtigte Person die Schenkungsversprechen schon vor Erteilung der Vorsorgevollmacht gemacht haben und auch eine wirkliche Übergabe erfolgt sein (etwa durch eine entsprechende Anweisung an die Bank; vgl 2 Ob 110/18t mwN), wäre bei einer allfälligen Klagegenehmigung zu beachten, dass das Erstgericht – wenn auch nur im Zweifel – für den Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht ausreichende Geschäftsfähigkeit der Geschenkgeberin angenommen hat. Es müsste daher nachvollziehbar begründet werden, weshalb diese Geschäftsfähigkeit zu einem früherem Zeitpunkt gefehlt haben sollte.

2 Ob 94/19s

Der Vorsorgebevollmächtigte wird im Rechtsmittelverfahren nicht "als Partei" iSd § 28 Abs 1 ZPO tätig.

Die betroffene Person erteilte am 21. 3. 2014 ihrem Stiefsohn Mag. Dr. H***** J***** (im Folgenden: Vorsorgebevollmächtigter) eine im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis seit 21. 8. 2014 registrierte Vorsorgevollmacht, die auch die Vertretung vor allen öffentlichen Stellen umfasst. Der Vorsorgebevollmächtigte ist emeritierter Rechtsanwalt.

Das Erstgericht bestellte den Rechtsanwalt Mag. A***** B***** zum Verfahrenssachwalter und einstweiligen Sachwalter mit dem Wirkungskreis finanzielle Angelegenheiten, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und gegenüber privaten

Vertragspartnern. Es sei zu befürchten, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht im Sinne des Bevollmächtigungsvertrags tätig werde bzw durch seine (Un-)Tätigkeit das Wohl der Betroffenen gefährde, weshalb ein außenstehender einstweiliger Sachwalter zu bestellen sei.

Das Rekursgericht erachtete den gegen diesen Beschluss vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen erhobenen Rekurs als zulässig, aber nicht als berechtigt. Es ging davon aus, dass der Vorsorgebevollmächtigte nur im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert sei. Der Rekurs wende sich gegen die Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens, sei daher als im Namen der Betroffenen als erhoben zu werten und daher zulässig. Inhaltlich ging das Rekursgericht von einer Gefährdung des Wohls der Betroffenen durch die Untätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten aus.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der im eigenen Namen erhobene Revisionsrekurs des Vorsorgebevollmächtigten. Das Rechtsmittel ist nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar im Sinne des § 6 Abs 2 AußStrG unterfertigt.

Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG).

Gemäß § 6 Abs 4 AußStrG sind die Vorschriften der ZPO über die Bevollmächtigung sinngemäß anzuwenden. Nach § 28 Abs 1 ZPO bedürfen Rechtsanwälte, wenn sie in einem Verfahren „als Partei“ einschreiten, keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Auch ein emeritierter Rechtsanwalt bleibt nach ständiger Rechtsprechung in eigenen Angelegenheiten von der Anwaltspflicht befreit (RIS-Justiz RS0119575 [T2, T4], vgl auch RS0035758).

Ungeachtet des Umstands, dass nach § 127 AußStrG der Rekurs auch dem Vertreter der betroffenen Person und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, zusteht, wird der Vorsorgebevollmächtigte im Rechtsmittelverfahren nicht „als Partei“ im Sinne des § 28 Abs 1 ZPO tätig. Der auch im Revisionsrekursverfahren anzuwendende (RIS-Justiz RS0124570) § 127 AußStrG ist vielmehr als bloß klarstellende Anordnung zu interpretieren, wonach der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist (RIS-Justiz RS0125240; ebenso Schauer in Gitschthaler/Höllwerth, § 127 AußStrG Rz 5).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des unterlassenen Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen.

4 Ob 161/17f (26.09.2017)