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In der Presse

Schweizer Revue (Ausgabe 2/2021, Seite 5)
swisscommunity.org


Willkommen.

Alle Menschen – ob alt oder jung – sollten eine Vorsorgevollmacht errichten. Denn jeder kann leider einen Unfall haben oder krank werden und dadurch in die unglückliche Lage versetzt werden, notwendige Entscheidungen nicht mehr alleine treffen zu können. Und sei dies auch nur für kurze Zeit. Nicht zuletzt Corona hat gezeigt, wie schnell es passieren kann, dass man auf der Intensivstation eines Krankenhauses landet.

Wer kümmert sich dann um Ihre (speziell nicht aufschiebbaren alltäglichen) Geschäfte?

Ohne Vorsorgevollmacht können Ihre Lieben, Freunde und Vertrauten absolut keinerlei notwendigen Handlungen für Sie setzen. Nicht einmal die Überweisungen, z. B. die Miete Ihrer Wohnung können erfolgen. Alles steht!

Im Regelfall wird dann im Falle Ihrer „Geschäftsunfähigkeit“ vom Gericht ein Sachwalter (nunmehr: „Erwachsenenvertreter“) für Sie bestellt. Die Bestellung geht aber nicht von heute auf morgen. Unaufschiebbare Geschäfte bleiben somit geraume Zeit unerledigt. Meistens zieht das einen ganzen Rattenschwanz von (auch finanziellen) Nachteilen für Sie hinterher.

Seitens des Gerichtes wird oftmals ein Rechtsanwalt, andere berufsmäßige Parteienvertreter oder Mitarbeiter von extra für Sachwalterschaften eingerichteten Institutionen, wie z. B. dem „Vertreternetz“ zum Sachwalter bestellt. In Österreich gibt es weit mehr als 60.000 Sachwalterschaften (nunmehr: Erwachsenenschutzvertretungen).

Laut Statistik Austria (2018) haben aber nur gerade einmal 4% der Österreicherinnen und Österreicher eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit der Selbstbestimmung, wer also über Sie (und auch zu welchen Kosten) bestimmt, wenn Sie einmal nicht mehr in der Lage dazu sein sollten. Eine von Ihnen bestimmte (Vertrauens-)Person wird da Ihre notwendigen Geschäfte naturgemäß „billiger“ als vom Gericht bestellte Rechtsanwälte oder andere berufsmäßige Parteienvertreter oder Mitarbeiter von extra für Sachwalterschaften eingerichteten Institutionen für Sie führen.

Für die Rechtsgültigkeit einer Vorsorgevollmacht ist es gesetzlich zwingend erforderlich, dass Sie diese höchstpersönlich und schriftlich vor einem Anwalt, einem Notar/Erwachsenenschutzverein errichten. Das ist also nicht zu vermeiden. Deshalb haben wir uns als erfahrene Rechtsanwälte Gedanken darüber gemacht, wie wir Ihnen hier wertvolle Zeit und Geld sparen können.

Vor diesem Hintergrund haben wir ein speziell auf die Vorsorgevollmacht abgestimmtes Online-Erfassungssystem entwickelt, mit dem Sie uns in ein paar wenigen Schritten bequem von zu Hause aus diejenigen Daten/Informationen mitteilen, anhand derer wir sodann zeitnah Ihre Vorsorgevollmacht erstellen können. Eine sichere Datenübermittlung ist dabei garantiert. Gleichzeitig machen Sie sich dabei auch schon einen (Errichtungs-)Termin mit uns aus, wo Sie dann zusammen mit dem/n von Ihnen bestimmten Bevollmächtigten zu uns kommen, um dabei Ihre rechtsgültige Vorsorgevollmacht zu errichten. Unmittelbar danach erfolgt dann durch uns die Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).

Von da an können Sie diesbezüglich wieder ruhig schlafen.


Zur Vorsorgevollmacht – schnell und günstig

Wir. Gemeinsam.

Durch unsere anwaltliche Unterstützung bleiben Sie auch in Zukunft selbstbestimmt – auch wenn Ihnen etwas zustoßen sollte.

Für weitere Informationen über uns besuchen Sie unsere Website lawco.at.


Zur Vorsorgevollmacht – schnell und günstig

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Wir sind jederzeit gerne für Sie da.

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Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, für den Fall vorzusorgen bzw. Regelungen zu treffen, wenn Sie – sei es bspw. durch einen Unfall oder eine Krankheit – nicht mehr geschäftsfähig oder nicht mehr einsichts- und urteilsfähig sein sollten oder sich nicht mehr äußern können (nachfolgend kurz „Vorsorgefall“).

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie frei entscheiden und selbst bestimmen, wen (mit gewissen Ausnahmen, siehe unten*) Sie bei Eintritt eines Vorsorgefalls beauftragen, für Sie tätig zu werden. Sie können überdies frei festlegen, in welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte tätig werden soll. Es können auch mehrere Bevollmächtigte beauftragt werden.

* Als Vorsorgebevollmächtigter darf nicht eingesetzt werden, wer minderjährig oder selbst schutzberechtigt ist, wer eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt (etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung), oder wer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer vergleichbar engen Beziehung zu einer Einrichtung steht, in der sich die volljährige Person aufhält oder von der diese betreut wird.

Was sind die Vorteile einer Vorsorgevollmacht?

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass Sie in einem Zeitpunkt, wo Sie noch voll geschäftsfähig bzw. einsichts- und urteilsfähig sind, eine Person oder auch mehrere Personen Ihres Vertrauens bestimmen können, die für Sie im Vorsorgefall (rechtsgeschäftlich) in den von Ihnen bestimmten Angelegenheiten tätig wird/werden. Eine solche Vorsorge ist sowohl für den privaten aber noch viel mehr für den unternehmerischen Bereich geradezu unaufschiebbar. Sonst geht nichts mehr weiter. Alles steht. Und insbesondere nicht aufschiebbare unternehmerische Geschäfte können zu einer Existenzbedrohung Ihrerseits und damit auch Ihrer gesamten Familie führen.

Ohne eine solche Vorsorgevollmacht wird (für den Fall, dass Sie aufgrund Ihres Zustandes nicht mehr in der Lage sind, einen Sachwalter, nunmehr Erwachsenenvertreter zu wählen) vom Gericht erst nach Verstreichen wertvoller Zeit entweder ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter (in diesem Fall wird einem nahen Angehörigen die Vertretung des Betroffenen übertragen) oder ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt. Sie können somit nicht mehr bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten besorgt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch noch darauf, dass das Gericht in Fällen, wo der Betroffene ein größeres Vermögen hat, in der Regel einen Rechtsanwalt oder Notar oder einen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereins als Erwachsenenvertreter bestellt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht selbst entscheiden bzw. festlegen können, ob und in welcher Höhe dem Bevollmächtigten ein Entgelt für seine Tätigkeiten zusteht. Bei einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter ist dies nicht mehr möglich. Hier richtet sich die Entlohnung nach der Bestimmung des § 276 ABGB. Diese Bestimmung sieht vor, dass dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer gebührt. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15.000 €, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren. Ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter kürzer als ein volles Jahr tätig, so vermindert sich der Anspruch auf Entschädigung entsprechend. Diese Entschädigungen können vom Gericht im Einzelfall (bzw. je nach Art/Umfang der Tätigkeiten des Vertreters) sowohl vermindert als auch erhöht werden (§ 276 Abs 2 ABGB).

Wie errichte ich eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht können Sie rechtsgültig nur vor einer/einem Notarin/Notar, einer/einem, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder auch vor einem Erwachsenenschutzverein (sofern die zu regelnden Verhältnisse einfacher Natur sind) errichten.

Die Vorsorgevollmacht muss überdies schriftlich sein.

Eine weitere Voraussetzung für die Errichtung ist Ihre Geschäftsfähigkeit.

Was muss in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein?

Folgende Angaben sollten in einer Vorsorgevollmacht enthalten sein:

  • Ihre Personalien sowie Name, Geburtsdatum und Adresse des Bevollmächtigten
  • die genaue Bezeichnung der Aufgabenbereiche, für die der Bevollmächtigte zuständig sein soll
  • Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem die Vorsorgevollmacht wirksam wird
  • Festlegung Ihrer individuellen Wünsche und Vorstellungen mit Bezug auf Pflegeleistungen, Aufenthalte in Heimen, medizinische Versorgungen und Behandlungen

Registrierung der Vorsorgevollmacht

Sobald die Vorsorgevollmacht errichtet wurde, wird diese von der Errichtungsstelle (Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein) in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen.

Wann wird die Vorsorgevollmacht wirksam? Wann endet sie?

Eine Vorsorgevollmacht wird erst dann wirksam, wenn die Person die Entscheidungsfähigkeit in jenen Angelegenheiten verliert, für die sie vorgesorgt hat. Dann können die zu vertretende Person und der Vorsorgebevollmächtigte den Eintritt des Vorsorgefalls eintragen lassen (ebenfalls im ÖZVV). Um den Verlust der Entscheidungsfähigkeit zu bescheinigen ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig.

Die Vorsorgevollmacht endet

  • mit dem Tod der vertretenen Person,
  • mit dem Tod der/des Vorsorgebevollmächtigten,
  • wenn ein Gericht die Vorsorgevollmacht mit Beschluss beendet (dies kommt allerdings nur in seltensten Fällen vor, beispielsweise dann, wenn die Vorsorgebevollmächtigte/der Vorsorgebevollmächtigte nicht zum Wohl der vertretenen Person handelt),
  • mit Eintragung der Kündigung, des Widerrufs oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im ÖZVV.

Vorsorgevollmachten sind zeitlich nicht befristet.

Sie können die Vorsorgevollmacht auch jederzeit (entweder bei derjenigen Stelle, bei der Sie die Vorsorgevollmacht errichtet haben oder auch bei jeder anderen Eintragungsstelle, d. h. Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein) widerrufen und den Widerruf im ÖZVV eintragen lassen.

Sollten Sie die Entscheidungsfähigkeit für die in der Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten wiedererlangen, dann muss dies im ÖZVV eingetragen werden, wodurch die Vorsorgevollmacht beendet ist. Sollte es erneut zu einem Verlust der Entscheidungsfähigkeit kommen, kann der Vorsorgefall wieder registriert werden. Die Vorsorgevollmacht wird dann erneut wirksam.

Welche speziellen Regeln gelten bei ...

  • ... der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland?
  • ... der Einwilligung
    • ... in eine medizinische Behandlung?
    • ... in eine Sterilisation?
    • ... in die Durchführung von medizinischer Forschung?

Soll der Wohnort der vertretenen Person dauerhaft ins Ausland verlegt werden, so bedarf es zuvor der gerichtlichen Genehmigung. Allerdings kann bis zum Vorliegen der gerichtlichen Entscheidung der Wohnort der vertretenen Person geändert werden, sofern eine Rückkehr möglich ist.

Wenn der Wirkungsbereich des Vorsorgebevollmächtigten auch die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, eine Sterilisation oder in eine medizinischen Forschung umfasst, sind folgende Rechte und Pflichten zu beachten:

Eine medizinische Behandlung an einer volljährigen Person, die nicht entscheidungsfähig ist, bedarf der Zustimmung ihres Vorsorgebevollmächtigten, dessen Wirkungsbereich diese Angelegenheit umfasst. Er hat sich dabei vom Willen der vertretenen Person leiten zu lassen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht. Gibt jedoch eine nicht entscheidungsfähige Person ihrem Vorsorgebevollmächtigten oder dem Arzt gegenüber zu erkennen, dass sie die medizinische Behandlung oder deren Fortsetzung ablehnt, so bedarf die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten zur Behandlung der Genehmigung des Gerichts.

Ein Vorsorgebevollmächtigter darf einer medizinischen Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften körperlichen Leidens eine Gefährdung des Lebens oder die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starker Schmerzen besteht. Die Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten bedarf auch in diesem Fall der gerichtlichen Genehmigung.

Ein Vorsorgebevollmächtigter darf einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann und eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission oder eine gerichtliche Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten vorliegt.

Genauere Informationen zur Judikatur die Vorsorgevollmacht betreffend finden Sie unter Judikatur.


Zur Vorsorgevollmacht – schnell und günstig

Wie viel kostet die Vorsorgevollmacht?

Genauere Informationen finden Sie in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wir möchten an dieser Stelle festhalten, dass die dort angeführten Kosten von 340€ nicht nur alle unsere Leistungen (Errichtung der Vorsorgevollmacht einschließlich Beratung und Belehrung sowie die Registrierungsarbeiten) beinhalten, sondern darin auch bereits sämtliche Steuern, (Registrierungs-)Gebühren und all unsere weiteren Barauslagen enthalten sind. Die 340€* sind also wirklich der Betrag, den Sie schlussendlich bezahlen müssen – und keinen Cent mehr. Dies steht im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern, bei denen die angegebenen Kosten oftmals nur Teilleistungen betreffen und fallweise die Beratung und all die oben angeführten zusätzlichen Nebenkosten (siehe dazu insbesondere die Gebühreninformationen [PDF]) nicht inkludiert sind.

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